Vortrag von Prof. Dr. Albert Krölls (Redemanuskript)
Das Grundgesetz: Kein Grund zum Feiern Kritik des linken Verfassungspatriotismus
[Vortrag auf Einladung der Rosa-Luxemburg-Stiftung, Chemnitz 10.12.2009]

"Andererseits zeigt sich ebenso sehr die Albernheit der Sozialisten (namentlich der französischen, die den Sozialismus als Realisation der von der französischen Revolution ausgesprochenen Ideen der bürgerlichen Gesellschaft nachweisen wollen). (...) Was die Herren von den bürgerlichen Apologeten unterscheidet, ist auf der einen Seite das Gefühl der Widersprüche, die das System einschließt; auf der andren der Utopismus, den notwendigen Unterschied zwischen der realen und der ideellen Gestalt der bürgerlichen Gesellschaft nicht zu begreifen und daher das überflüssige Geschäft vornehmen zu wollen, den ideellen Ausdruck selbst wieder realisieren zu wollen, da er in der Tat nur das Lichtbild dieser Realität ist." (K. Marx, Grundrisse der Kritik der Politischen Ökonomie, 1857-58 (1974), S. 160.)

Einleitung

Das Grundgesetz hat in diesem Jahr seinen 60. Geburtstag begangen. Die Nation wurde aufgerufen zu feiern und sich am Genuß der ökonomischen und politischen Freiheiten sowie der sozialstaatlichen Wohltaten zu erfreuen, welche die staatliche Ordnung ihren Bürgern so großzügig gewährt. Die offiziellen Festtagsredner aus Politik und Öffentlichkeit überboten sich wechselseitig in Lobreden auf das Grundgesetz und die auf seinem Boden errichtete freiheitlich-demokratisch-sozialstaatliche Gesellschaftsordnung. An diesem Lobgesang auf das Grundgesetz hat sich auf ihre eigene kritische Weise auch die politische Linke namentlich aus dem politischen Spektrum des demokratischen Sozialismus beteiligt. Das altbekannte Kritikmuster linker Gesellschaftskritik besteht in der Konfrontation der schlechten Verfassungswirklichkeit mit den angeblich besseren Möglichkeiten, welche die Normativität der Verfassung im Programmangebot haben soll. So wird der indirekte Arbeitszwang gegen Arbeitslose als Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und die Menschenwürde angeprangert, die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze als gravierende Verletzung des Prinzips echter Sozialstaatlichkeit und der Menschenwürde Die Benachteiligung der Frauen bei der Höhe der Löhne und Gehälter und der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten erklären sich die linken Kritiker aus einer immer noch nicht vollständig verwirklichten Gleichberechtigung. Kurzum: Sämtliche für negativ erachtete Erscheinungsformen der real existierenden bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft werden nicht den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung angelastet, sondern umgekehrt wird die soziale Wirklichkeit als einziger Abweichungstatbestand von den ideellen Vorgaben der Verfassung eingestuft. Alle sozialen Mißstände auf dem Boden der kapitalistischen Gesellschaftsordnung werden auf nicht eingelöste Verfassungsversprechen oder einen Verstoß gegen die hehren Prinzipien der Verfassung: d.h. auf ein Zuwenig an Freiheit, Gleichheit, Menschenwürde, Sozialstaat und Demokratie zurückgeführt. Mit diesem Kritikschema will sich heute mein heutiger Vortrag gegen den linken Verfassungspatriotismus grundsätzlich auseinandersetzen. Deswegen richtet meine Polemik gegen den linken Verfassungsidealismus ihr besonderes Augenmerk auf die loyalitätsstiftenden und –fördernden Elemente der Verfassung, die alten und neuen verfassungsrechtlichen Hoffnungsträger der politischen Linken: die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die Sozialisierungsklausel, die Staatsaufgaben des Umwelt- und des Arbeitsschutzes, die Einrichtungen des Sozialstaates, die Zulassung der Gewerkschaften, das allgemeine Wahlrecht und die demokratischen Rechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, also gegen alle Titel, mit denen die politische Linke ihre kritisches politisches Treuebekenntnis zum Grundgesetz abliefert.
Der gegenüber der Buchfassung natürlich stark abgekürzte Weg des heutigen Vortrages durch die Grundprinzipien der Verfassung beginnt mit der Freiheit als politischem Herrschaftsverhältnis, führt uns zum Regime von Eigentum und Geld als politökonomischer Grundlage staatsbürgerlicher Freiheit hin zu der Rolle der Verstaatlichung im Kapitalismus und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, zum Sozialstaat: der politischen Organisationsform der speziellen Armut, welche die kapitalistische Gesellschaftsordnung notwendig hervorbringt und mündet schließlich iin die Darstellung der Leistungen der Demokratie als adäquater Staatsform des Kapitalismus.

1. Die staatsbürgerliche Freiheit: ein politisches Herrschaftsverhältnis

Für Freiheit ist einfach jeder. Sie erfreut sich weltweit als politischer Wert eines scheinbar unerschütterlich guten Rufes. Die Freiheit auf ihren materiellen Nutzen für die Masse der freien Bürger befragen zu wollen, erfüllt deshalb beinahe den Tatbestand der Majestätsbeleidigung. Als weltweit unumstrittener Star am Wertehimmel der bürgerlichen Gesellschaft ist die Freiheit von jeder derartigen Begründungspflicht freigestellt. Die Vorteile der Freiheit darf man sich stattdessen bebildern durch den offenen bzw. heimlichen Vergleich mit anderen Gesellschaftsformen, die unter dem Fehlen der Freiheit leiden. Und dann darf man dankbar dafür sein, daß einem der freiheitliche Staat die feudale Leibeigenschaft oder den staatsdiktatorischen realen Sozialismus erspart hat. Die Erhebung aller Untertanen zu freien und gleichen Bürgern, die zum Haben und Verfolgen eines eigenen Willens berechtigt sind, wird mittels dieses Vergleiches als unhinterfragbare Errungenschaft vorstellig gemacht. Denn in jenen unfreiheitlichen Gesellschaften herrschte der Zwang, im Reich der Freiheit hingegen darf man. Daß man ganz freiwillig ohne staatlichen Einberufungsbefehl seiner Arbeit in Fabrik oder Büro nachgehen darf und sogar die Erlaubnis genießt, die Inhaber der politischen Macht zu kritisieren, ohne dafür gleich in Fesseln gelegt zu werden und diese darüber hinaus auch noch abzuwählen, stellt der Freiheit ein überragendes Qualitätssiegel aus. Ob die staatlich gewährte Freiheit diesen ihr vorauseilenden positiven Ruf tatsächlich verdient hat, gilt es im Folgenden zu prüfen. Es stellt sich die Frage, wer welchen Nutzen daraus zieht, wenn der Staat seine Bürger mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), dem Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit ausstattet, ihnen ganz grundsätzlich das Wollen und Handeln erlaubt.
Daß der Mensch mit einem freien Willen begabt ist und dementsprechend alles, was er tut, von seinen Urteilen und Zwecken regiert wird, ist ein Fakt, den allenfalls Psychologen in Zweifel ziehen [
Zur psychologischen Generalleistung der Leugnung des freien Willens vgl. mein Buch zur "Kritik der Psychologie – Das moderne Opium des Volkes", Erweiterte Neuauflage, Hamburg 2007], nicht jedoch der Staat, der seinen Bürgern die Freiheit des Wollens und Handelns gewährt. Im bürgerlichen Staat nämlich ist der Wille ein Grundtatbestand des Rechts. Dem Menschen wird von höchster Stelle attestiert, eine Person zu sein, die sich durch einen freien Willen auszeichnet. Die hoheitliche Anerkennung des Willens, den jeder schon ganz ohne diesen Rechtsakt hat, tut freilich dem Willen überhaupt nicht gut. Denn durch seine Verrechtlichung wird der Wille darauf festgelegt, er müsse um existieren zu können, erst ermöglicht, d. h. von Staats wegen lizenziert werden. Anders ausgedrückt: Wenn die Willensfreiheit den Charakter einer Konzession der staatlichen Herrschaft annimmt, wird so getan, als wäre der Wille ohne das Zugeständnis einer ihm übergeordneten Gewalt, ihn haben zu dürfen, noch unvollständig. Dafür jedoch, daß die Menschen das tun, was sie ohnehin von sich aus wollen, bedürfte es einer politischen Macht und deren Setzungen nicht. Darum kann es also auch gar nicht gehen, wenn die Staatsgewalt ihren Untertanen Freiheit gewährt. Wenn die Verfassung den Regierten Rechte zuweist und ihnen das scheinbar Selbstverständliche und Menschennatürliche erst noch erlaubt, dann betätigt sich in diesem Rechtsakt eine hoheitliche Aufsichtsinstanz, die keineswegs jedermann machen läßt, was er will. Die rechtliche Anerkennung des Willens ist somit die abstrakteste, aber auch umfassendste Form, den Willen unter die Verpflichtung seiner Übereinstimmung mit den Vorgaben der staatlichen Herrschaft zu stellen. Wenn vom Dürfen des Wollens die Rede ist, ist eben allemal von einer über den gesellschaftlichen Subjekten und ihrem Willen stehenden (Gewalt)Instanz die Rede, welche die Totalität des Handelns ihrem Erlaubnisvorbehalt unterwirft. Mit Montesquieu [Vom Geist der Gesetze, 1748, Buch IX Kap. 3] gesprochen kann "in einem Staat, in dem es Gesetze gibt …die Freiheit nur darin bestehen, das tun zu können, was man wollen darf".
Dementsprechend ist in der freiheitlichen Gesellschaft kein Bereich des sozialen Lebens von staatlichen Verboten oder Geboten ausgenommen. Die staatliche Gewalt bezieht alles Tun und Lassen der Bürger auf sich, noch bevor es stattfindet und stellt es unter ihre verbindlichen Vorschriften. Alles Treiben in der Gesellschaft, von der Meinungsäußerung über die Arbeitssuche bis zu den Konsequenzen der liebevollen Vereinigung der Geschlechter wird dank dieser umfassenden staatlichen Intervention eine Frage des Rechtes, eine Frage von erlaubt oder verboten. Die Macht des selbstbestimmten Individuums seinen Anliegen nachzugehen, reicht folgerichtig genauso weit, wie die Staatsgewalt seine Interessen ins Recht setzt oder umgekehrt als unerlaubte Interessenverfolgung disqualifiziert.
Diese staatliche Unterscheidung zwischen dem rechten Gebrauch der staatlich verliehenen Willensmacht und deren Mißbrauch erfolgt freilich nicht so, daß den Mitgliedern der freiheitlichen Gesellschaft von staatswegen unmittelbar vorgeschrieben würde, was sie wollen sollen, welche Zwecke sie fassen und verfolgen wollen. Das steht grundsätzlich ganz im Belieben des Einzelnen. Niemand wird dazu verpflichtet, abhängige Arbeit bei privaten Wirtschaftsunternehmen zu leisten, keinem Konsumenten wird diktiert, auf welche Weise er sein Geld ausgibt, jedermann steht es frei, die Berufslaufbahn des Bundeskanzlers oder Unternehmers einschlagen zu wollen. Und ob man staatsbürgerlichen Nachwuchs in die Welt setzen möchte, das überläßt der staatliche Schutzherr der natürlichen Keimzelle des Volkes im Prinzip auch den (potentiellen) Eltern.
Das in den Grundrechtsschranken vorgesehene System staatlicher Vorschriften, in das sich die staatliche Gewährleistung der Freiheit praktisch auflöst, beruht vielmehr darauf, daß der Wille des Subjektes unter ein Ensemble rechtlich kodifizierter staatlicher Bedingungen gesetzt wird, die er als Rechtsperson bei der Verfolgung seiner frei bestimmten Anliegen einzuhalten hat. Indem der Staat dem Willen rechtliche Rahmenbedingungen seiner Betätigung vorgibt, erhält der Wille seine inhaltliche Bestimmung, treten Willensinhalte in die Welt, die die Subjekte von sich aus, aus freien Stücken, ohne diese Vorgaben niemals gefaßt hätten wie beispielsweise sich seinen Lebensunterhalt mit Lohnarbeit verdienen zu wollen, Steuern zu zahlen oder Wehrdienst zu leisten. Der Staat konstituiert auf diese Weise den freien Willen des Bürgers als die Freiheit, das tun wollen zu dürfen, was man von Staats wegen soll.
Die elementare, alle anderen Anliegen relativierende Existenzbedingung des Freiheitssubjekts besteht "natürlich" in der Verpflichtung auf die Instanz, die den Menschen erst zur freien Person erhebt. Ihren in Rechtsvorschriften gekleideten Anforderungen bedingungslos zu gehorchen und die zur Gewährleistung der staatlichen Existenz erforderlichen Dienste (Steuerpflicht, Landesverteidigung) zu leisten, bildet die erste Bürgerpflicht, die der Staat seinen freien Bürgern mit der Grundrechtsschranke der verfassungsmäßigen Ordnung auferlegt.

…auf der Basis staatlich eingerichteter gegensätzlicher sozialer Verhältnisse
Die zweite Grundverpflichtung für die Betätigung des Willens ist die Respektierung der Freiheit der anderen, sprich: der ebenso beschränkten Befugnisse, welche der staatliche Lizenzgeber der Freiheit den übrigen Rechtsgenossen verleiht. Die Generalermächtigung zur freien Selbstentfaltung der Persönlichkeit geht nämlich unmittelbar damit einher, daß der Staat allen Freiheitssubjekten gleichermaßen die Anerkennung der Freiheit der anderen als Schranke ihrer eigenen Freiheit aufherrscht. Aus diesem prinzipiellen Tolerierungsgebot der Lizenznehmer untereinander erschließt sich, daß die Gesellschaftsmitglieder mittels der Freiheitsgarantie in gesellschaftliche Verhältnisse gesetzt sind, die auf fundamentalen Interessengegensätzen beruhen. Anders gesprochen ist unterstellt, daß im staatlich dekretierten System des Wollen-Dürfens die wechselseitige Beschränkung und Schädigung der Interessen anderer Rechtssubjekte die dauerhafte Geschäftsgrundlage bildet. Unterstellt ist eine gesellschaftliche Ordnung, in der sich die Individualität der Gesellschaftsmitglieder nicht an und mit der der anderen entfaltet, sondern in der sich die Selbstverwirklichung eines jeden auf einer elementaren Stufe des gesellschaftlichen Lebensprozesses negativ gegen die Selbstverwirklichung aller anderen verhält. Denn warum sonst sollte der Staat seinen Untertanen die Selbstverständlichkeit aufzwingen, bei der Betätigung ihrer Interessen den Willen anderer Subjekte zu achten? Eben deshalb, weil diese Selbstverständlichkeit im Reiche der staatlich eingerichteten Freiheit der antagonistischen Interessenverfolgung, in der der Nutzen des einen auf dem Schaden der anderen beruht, überhaupt keine Selbstverständlichkeit ist.

2. Privateigentum und Geld
Der von staatswegen vorgegebene Stoff der antagonistischen Interessenverfolgung ist das Privateigentum. Oder anders ausgedrückt hat der rechtlich konzessionierte freie Wille sein materielles Mittel und damit auch seine Schranke im Eigentum. Der mit dem freien Willen begabte Mensch, der zur Freiheit aufgeforderte Wille findet nämlich mit dem Regime des Eigentums eine vollständig eingerichtete marktwirtschaftliche Geschäftsordnung vor. Die Frage, wovon der mit einem freien Willen ausgestattete Mensch leben soll, ist bereits vorweg entschieden, bevor der Wille mit seiner Betätigung loslegt. Der Staat hat nämlich mittels des Eigentumsprinzips die Gesamtheit der Gegenstände der äußeren Welt unter die exklusive Bestimmungsgewalt der gesellschaftlichen Subjekte gestellt. Kraft staatlichen Dekretes sind sämtliche Voraussetzungen, Mittel und Resultate des gesellschaftlichen Produktionsprozesses, gleichgültig ob Konsum- oder Produktionsgüter, Bürogebäude, Lagerhallen und Fabriken oder der Grund und Boden, auf dem diese errichtet werden, Eigentum. D.h. sie stehen unter der Herrschaft von Privatsubjekten, die den Rest der Menschheit ausschließend darüber verfügen dürfen. Und zwar ganz unabhängig von der bedürfnisgerechten Nutzung der Eigentumsgegenstände. Wenn als oberstes Prinzip der Verteilung und des Zuganges zu Gebrauchs- wie Produktionsgütern gilt, daß sich diese in der Form der exklusiven privaten Bestimmungsgewalt befinden, dann ist damit das Benötigen und Benutzen von Gebrauchsgegenständen für prinzipiell unmaßgeblich erklärt. Dann begründet sich die Zuordnung der Bedarfsgegenstände als Eigentum nicht aus der Nützlichkeit der Dinge als Mittel der Bedürfnisbefriedigung. Das Brot wird mir nicht als Eigentum zuerkannt, weil ich es als Nahrungsmittel benötige, Wohnungen werden nicht unter die Verfügungsgewalt der Leute gestellt, weil sich diese zum Wohnen eignen und man auf Wohnraum angewiesen ist. Und über Produktionsmittel verfügt man in der Gesellschaft, in der das Prinzip des Eigentums herrscht, nicht, weil man damit Gebrauchsgegenstände herstellen möchte. Die staatliche Garantie des Zu-Eigen-Habens statuiert vielmehr umgekehrt den grundsätzlichen Vorrang des hoheitlich zuerkannten Rechtstitels vor jedem konkreten Gebrauchsinteresse an den Eigentumsgegenständen. Vor jedem bedürfnisgerechten Gebrauch der nützlichen Dinge steht als Schranke und Bedingung der Bedürfnisbefriedigung die Notwendigkeit, das Eigentum an ihnen zu erwerben. Wenn ich essen will, muß ich zuvor Eigentümer des Brotes sein. Die Nutzung von Wohnraum ist davon abhängig, daß ich zuvor die rechtliche Nutzungsbefugnis erworben haben muß, deren Inhaber ein anderes Rechtssubjekt ist, ganz gleichgültig, ob dieses die Wohnung für seine Wohnbedürfnisse benötigt oder nicht. Das Eigentum erklärt also das Nutzungsinteresse am Gegenstand prinzipiell für unerheblich und läßt es umgekehrt nur unter der Voraussetzung zum Zuge kommen, daß die Zugangsbedingungen des Eigentümers erfüllt werden.
Die Pointe dieses durch die Eigentumsgarantie gestifteten, auf der systematischen Trennung von "Haben" und "Gebrauchen" beruhenden, negativen Verhältnisses der Privatsubjekte besteht darin, daß mit dem Dekret des ausschließlichen Verfügens eine besondere Art der gesellschaftlichen Zusammenhangsnotwendigkeit gestiftet wird. Die Personen, die sich als Eigentümer gegenübertreten, sind von Staats wegen in ein gegensätzliches ökonomisches Abhängigkeitsverhältnis gestellt, das ihr Zusammenwirken erzwingt. Die einen treten als ausgeschlossene Interessenten und Bedürftige auf, denen das Eigentum anderer als Schranke gegenübertritt. Diese Schranke müssen sie überwinden, um an die Gegenstände ihres Bedürfnisses zu gelangen. Die anderen fungieren als Eigentümer von Sachen, auf die die Ersteren angewiesen sind, was ihnen erlaubt, sich die Bedürftigkeit ihres Gegenübers zu ihren Zwecken nutzbar zu machen. Und just darin liegt der wahre Gebrauchswert ihrer eigentümlich ausschließenden Verfügung über die Güter, die andere benötigen. Für Eigentümer, die über Güter verfügen, die sie selber nicht, die stattdessen aber andere brauchen, stellt ihr ausschließendes Verfügungsrecht das Mittel dar, um daraus einen Zugewinn an abstrakter Verfügungsmacht über den gesellschaftlichen Reichtum zu erlangen, sprich: ihr Eigentum zu vermehren, indem sie ihr abstraktes Verfügungsrecht an andere abtreten: gegen die Zahlung von Geld.

Das Geld: das Eigentum, nach dem alle streben
In Gestalt des staatlich bereit gestellten und verbürgten Geldes existiert die abstrakte Verfügungsmacht über den gesellschaftlichen Reichtum in verselbständigter versachlichter Form. Getrennt von allen Elementen des stofflichen Reichtums der Gesellschaft ist das Geld als Verkörperung des Reichtums überhaupt zugleich mit der universellen Macht ausgestattet, auf den gesamten stofflichen Reichtum der Gesellschaft Zugriff zu nehmen. Geld ist die vom Staat gestiftete, als Gegenstand vorliegende und handhabbare private Macht, die generelle nur quantitativ beschränkte Verfügungsmacht über von anderen produzierte Güter oder zu erbringende Dienstleistungen. Mit Geld kann man sich an der gesamten Welt der Güter und Dienstleistungen bedienen, freilich jedoch nur in dem Maße, wie man über die entsprechende Zahlungsfähigkeit verfügt. Indem der Staat in Wahrnehmung seiner Währungshoheit ein durch seine Macht geschütztes und garantiertes Zahlungsmittel etabliert und seine Gesellschaft auf den Gebrauch dieses Zahlungsmittels verpflichtet, also alle ökonomischen Transaktionen an die Verfügung über "sein" Geld bindet, etabliert er eine Eigentümer-Gesellschaft, in der das Geldverdienen das allgemeine Bedürfnis und damit die Triebfeder des Handelns aller Gesellschaftsmitglieder bildet. Er installiert eine Gesellschaft, in der als oberste Zwecksetzung die ständige Vergrößerung der Privatmacht des Eigentums regiert, welche im Geld ihre materielle Gegenständlichkeit und zugleich ihr Maß besitzt:
Die Macht der Gesellschaftsmitglieder, sich den Reichtum der Gesellschaft anzueignen, ist dementsprechend bestimmt und begrenzt durch die Höhe ihres Geldvermögens. Der Umfang der Verfügungsmacht über das Eigentum in Geldgestalt bildet zugleich die Scheidelinie zwischen den gesellschaftlichen Klassen, zwischen Armut und Reichtum. Mit der ausreichenden Menge an Geldvermögen ist dem Geldbesitzer in einer Gesellschaft, welche mittels des Geldes die Möglichkeit des Zugriffes auf die Gesamtheit der Gebrauchs- und Produktionsgüter verleiht, nämlich auch der entscheidende Zugriff auf die Quellen des gesellschaftlichen Reichtums eröffnet: die Produktionsmittel und die Arbeit, welche durch die Benutzung der sachlichen Mittel der Produktion den materiellen Reichtum erzeugt. Und mit dieser Verfügungsmacht ausgestattet sieht sich diese Art von Geldbesitzern in die komfortable Lage versetzt, aus ihrem eingesetzten Geldvermögen neuen gesellschaftlichen Reichtum zu schaffen, der sich in ihren Bilanzen als Wachstum ihres Eigentums in Geldgestalt niederschlägt.
Unterhalb der entscheidenden Menge von Eigentum in Geldgestalt, die es erlaubt, eine Fabrik, ein Handelsgeschäft oder ein ähnliches gewinnträchtiges Unternehmen zu betreiben, hat das Geld für dessen Besitzer hingegen nur einen höchst eingeschränkten Nutzen. Wenn das Geld lediglich dazu ausreicht, für die Beschaffung der notwendigen Dinge des alltäglichen Lebens eingesetzt zu werden, ist es schnell verbraucht. Diese Sorte von Eigentümern wird mit jedem Gebrauch des Geldes ärmer und ist mit der dauerhaften Notwendigkeit konfrontiert, neues Geld für ihren Lebensunterhalt verdienen zu müssen. Diese Eigentümer sind gezwungen, für das Wachstum fremden Eigentums zu arbeiten, um überhaupt am materiellen Reichtum der Gesellschaft, der immer schon anderen gehört, zu partizipieren und benötigen vor allem jemanden, der Geld hat und die Bereitschaft, sie für ihre Dienste zu bezahlen. Eine Bereitschaft, die nur und in dem Maße vorhanden ist, wie sich diese Geldausgabe auch lohnt - für den privaten Unternehmer versteht sich.
Die politische Gewalt selber also ist es, die für diese eigentumslose Sorte ihrer Bürger den ökonomischen Sachzwang in die Welt setzt, sich um des Erwerbes ihrer Lebensmittel willen, die ihnen als fremdes Eigentum gegenüberstehen, mit ihrem Arbeitsvermögen in den Dienst der Vermehrung des Eigentums derjenigen zu stellen, die exklusiv über den Produktionsprozeß und deswegen auch über dessen Resultate gebieten. So verleiht also der Staat mit der Gewährleistung von Eigentum und Geld dem Kapital die Kommandogewalt über die Arbeit. Die Repräsentanten der Arbeit erwerben für ihre nützlichen Dienste am fremden Eigentum ein Stück Eigentum namens Lohn und erfahren darüber, wie wenig das Eigentum als Mittel der Konsumtion taugt. Es gewährt ihnen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum in einem Umfange, der sie gesetzmäßig auf den Ausgangspunkt der Eigentumslosigkeit zurückwirft und damit den Zwang zum Dienst an der Vermehrung fremden Eigentums lebenslang erneuert.
Auf diese Weise etabliert also die öffentliche Gewalt mit der Garantie von Eigentum und privater Geldmacht den auf der Scheidung der Produzenten des gesellschaftlichen Reichtums von der Verfügung über den Produktionsprozeß beruhenden gesellschaftlichen Produktionszusammenhang der kapitalistischen Lohnarbeit. Die vom Staat geschaffene Rechtslage, die alle Elemente des gesellschaftlichen Reichtums in gleicher und damit gleich gültiger Weise zum Eigentum erklärt, setzt also eine komplette kapitalistische Klassengesellschaft ins Werk., deren Zweck das Wachstum des Kapitals ist.

3. Art. 15 GG: Verstaatlichung und Gemeinwirtschaft/Sozialpflichtigkeit des Eigentums

Aber wie verhält es sich dann mit dem Sozialisierungsartikel des Grundgesetzes, Art. 15, der die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft erlaubt? Generationen von Linken sind bis auf den heutigen Tag der Auffassung, daß diese Vorschrift des Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage zu einem legalen Systemwechsel von der sozialen Marktwirtschaft zu einer sozialistischen Planwirtschaft bilden würde.
Und in dieser Auffassung lassen sie sich auch nicht irritieren durch die aktuelle Lehrstunde, welche die politischen Herrschaften über Sinn und Zweck von Verstaatlichungen im Kapitalismus erteilen. Im Unterscheid zu den Jungsozialisten, die Anfang der 70er Jahren in der Bundesrepublik die Verstaatlichung des privaten Banken- und Versicherungswesens forderten, stehen die heutigen Staatenlenker der führenden kapitalistischen Volkswirtschaften nämlich nicht im Entferntesten unter Kommunismusverdacht, wenn sie im Zuge der Weltfinanzkrise des Jahre 2008 die (Teil)verstaatlichung des Bankenwesens vollziehen... Auch der Vorschlag des französischen Staatspräsidenten Sarkozy, der im Oktober 2008 auf europäischer Ebene die Teilverstaatlichung von nationalen Schlüsselunternehmen empfahl, um der drohenden Übernahme durch ausländische Investoren zu begegnen, wird von den maßgeblichen Kommentatoren nicht als eigentlich systemwidriger Schritt in Richtung zu einer sozialistischen Staatswirtschaft eingestuft. Es bleibt vielmehr wieder einmal linken Stimmen überlassen, in derartigen Maßnahmen eine Hoffnung stiftende staatliche Abkehr vom Prinzip des Raubtierkapitalismus und die Bändigung der unsozialen Macht des Finanzkapitals zu sehen.

4. Gemeinwirtschaft - eine einzige Dienstleistung am privaten Gewinn

Wenn der kapitalistische Staat inmitten seiner unternehmerischen Privatwirtschaft bestimmte Sektoren der Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen unter seiner Regie betreibt und dabei die Gesetze des Marktes ganz oder teilweise suspendiert, dann eröffnet er als Organisator öffentlicher Dienste nicht etwa eine Alternative zum Markt und zum Gewinn als allein herrschendem Produktionszweck seiner Ökonomie. Mit der Gemeinwirtschaft wird von Seiten des Staates kein duales Wirtschaftssystem im Sinne eines unverbundenen Nebeneinanders von privatunternehmerischer Kapitalrentabiltität einerseits und öffentlicher Versorgung der Volksmassen andererseits und erst recht kein (ausbaufähiges) Gegenmodell zum Regime des Gewinnes etabliert. Wenn der Staat zum Selbstkostenpreis und gelegentlich auch unentgeltlich öffentliche Dienstleistungen anbietet, geht es ihm nicht um die pure Versorgung der Menschen mit elementaren Gütern und Dienstleistungen wie Wasser, Strom, Verkehrsangeboten, Gesundheitspflege oder Schulbildung. Sondern seine umfangreichen gemeinwirtschaftlichen Aktivitäten stellen allesamt Unterstützungsmaßnahmen für die Funktionserfüllung der Privatwirtschaft dar. Sie haben entweder den Charakter unprofitabler aber notwendiger infrastruktureller Vorleistungen für das private Geschäft oder aber stellen sich als Instandsetzungsmaßnahmen für die vom Geschäft beschädigten Geschäftsgrundlagen dar wie zum Beispiel das Gesundheitswesen. Und auch die öffentliche Schulbildung ist nichts anderes als eine Zulieferungseinrichtung für den Markt, hier: den Arbeitsmarkt, dessen Nachfrage nach Arbeitskräften bedient wird.
Der klassische Schwerpunkt der Gemeinwirtschaft liegt im Bereich der Herstellung und des Betriebs der Einrichtungen der materiellen Infrastruktur der kapitalistischen Marktwirtschaft, die zunächst einmal als Anlagefelder privater Unternehmertätigkeit nicht in Frage kommen oder vernachlässigt werden. Und zwar wegen der Höhe der Investitionskosten und der Amortisierungsdauer des Kapitals oder aber, weil das damit verbundene Geschäftsrisiko der privaten Unternehmerschaft zu hoch oder zu unkalkulierbar erscheint. Die ökonomischen Hindernisse, die der funktionsgerechten Übernahme dieser für die kapitalistische Ökonomie lebensnotwendigen materiellen Basisfunktionen durch Privatunternehmen entgegen gestanden haben, hat der kapitalistische Staat dadurch überwunden, daß er im Regelfall Infrastruktureinrichtungen wie Post, Bahn und Luftfahrt sowie örtliche Verkehrsbetriebe als öffentliche Unternehmen geführt und die Kosten dieser Unternehmungen auf die gesamte Gesellschaft umgelegt hat.
Insbesondere im Bereich nationaler Schlüsselindustrien stehen Verstaatlichungsmaßnahmen immer wieder einmal auf der politischen Agenda. So stellt etwa die in Frankreich (unter der Präsidentschaft Mitterands) praktizierte Verstaatlichung ganzer Sektoren der Wirtschaft eine Form staatlicher Kritik an der mangelnden Rentabilität der Privatwirtschaft dar, welche durch die Vorreiterrolle der verstaatlichten Unternehmen als Motor der industriellen Entwicklung behoben werden sollte. Industriepolitischen Ambitionen ist auch das staatliche Engagement in so genannten Zukunftsindustrien geschuldet, wie beispielsweise in Deutschland der Aufbau einer Atomindustrie, die maßgeblich unter staatlicher Förderung und Regie erfolgte. Sie bescherte dem deutschen Nationalstaat einen erheblichen Fortschritt in Sachen energiepolitischer Autarkie und legte damit zugleich den Grundstein für spätere Weltmarkterfolge deutscher Unternehmen auf dem Gebiet der Kernkraftwerkstechnologie. Eher defensiven wirtschaftspolitischen Charakter hingegen hat die bereits erwähnte Initiative des gegenwärtigen französischen Präsidenten, die darauf abzielt, mittels einer weitgehenden Staatsbeteiligung an Konzernen mit nationaler Bedeutung den befürchteten Einfluß ausländischer Staatsfonds auf die Geschäftspolitik dieser Unternehmen einzudämmen.
Daß der Staat als Betreiber von Bankgeschäften agiert, hat ebenfalls eine lange Tradition, da eine hinreichende Kreditversorgung aller Sfären der Wirtschaft eine elementare Akkumulationsvoraussetzung der kapitalistischen Ökonomie bildet. So ergänzt in Deutschland das öffentlich-rechtliche Bankensystem als Instrument der Wirtschaftsförderung nicht nur für mittelständische Unternehmen das private Kreditwesen. Mit dem Hinweis darauf, daß sich im Herbst 2008 die Gesamtheit der führenden kapitalistischen Staaten genötigt sah, in gigantischem Umfang Unterstützungsmaßnahmen zur Rettung des privaten Bankensystems zu ergreifen und darüber zumindest vorübergehend durch massive Kapitalbeteiligungen zum Miteigentümer bisweilen auch zum Alleineigentümer von privaten Banken und Versicherungen avanciert ist, schließt sich der Kreis der Betrachtungen. Eines jedenfalls dürfte die Beschäftigung mit den maßgeblichen Zwecken von Verstaatlichung, Gemeineigentum und Gemeinwirtschaft gelehrt haben. Mit der Einführung einer auf dem Prinzip der Güterversorgung beruhenden sozialistischen Planwirtschaft, mit der Aufhebung von Markt und Gewinnmaximierung haben Verstaatlichung, Gemeineigentum und gemeinwirtschaftlich hergestellte öffentliche Dienstleistungen nichts tun. Das wirtschaftspolitische Instrumentarium der Gemeinwirtschaft verkörpert keine Gegentendenz zum privaten Geschäft, sondern gemeinwirtschaftliche Aktivitäten des Staates stellen eine geradezu unentbehrliche Funktionsvoraussetzung der kapitalistischen Marktwirtschaft dar.

Die Sozialisierungsermächtigung: Ein wirtschaftspolitisches Notstandsinstrument im Dienste der Eigentumsordnung
Und damit ist auch die Rolle der Sozialisierungsklausel des Grundgesetzes im Prinzip bereits geklärt. Im Zusammenhang mit der Erhaltung der Funktionalität nicht oder nicht mehr rentabler Produktionszweige für die nationale, auf dem Prinzip der privaten Kapitalverwertung beruhende Ökonomie, insbesondere als "politischer Handlungsreserve" im Hinblick auf "Notlagen und Krisenzeiten" hat sich der kapitalistische Staat mit Art. 15 GG ein besonderes wirtschaftspolitisches Instrument geschaffen, seinem Interesse zur Aufrechterhaltung und Förderung des kapitalistischen Wirtschaftssystems mittels der Übernahme von Wirtschaftsunternehmen in Staatsregie notfalls auch zwangsweise Geltung zu verhelfen. Diese Intervention reicht im Extremfall so weit, daß der Staat im allgemeinen Interesse der Eigentumsgesellschaft in einzelnen Sektoren seiner Gesellschaft die Funktionsrolle als ökonomische Subjekt seiner Gesellschaft, die er mit der Gewährleistung des Privateigentums im Prinzip der privaten Geschäftswelt überantwortet hat, (vorübergehend) selber übernimmt bzw. gemäß dem Vorbild Großbritanniens durch eine (zeitweilige) Beteiligung am Bankkapital unwillige Kreditinstitute unter den staatlichen Rettungsschirm zur Sicherung des privaten Geschäftsbanksystems zwingt. Es handelt sich mit den Worten des konservativen Staatsrechtslehrers Theodor Maunz gesprochen um eine Ausnahme- oder Notstandskompetenz des Staates zur Krisenintervention in die privatwirtschaftliche Ordnung, die als verfassungsrechtlicher Regelfall vorausgesetzt ist. Eine solche wirtschaftspolitische Notstandsermächtigung braucht es, damit es mit dem System der privaten Profitmacherei weitergehen kann. Und nicht etwa, wie bis auf den heutigen Tag linke Stimmen vermeinen, um unter der Voraussetzung entsprechender parlamentarischer Mehrheiten das kapitalistische Wirtschaftssystem in eine sozialistische Planwirtschaft zu überführen.
Diese These wird bestätigt, wenn man sich näher mit den in Art. 15 normierten Anwendungsvoraussetzungen der Sozialisierungsklausel befaßt. So fällt bei der Betrachtung des sachlichen Umfanges der staatlichen Sozialisierungsmacht unmittelbar ins Auge, daß sowohl die Banken als das "zentrale Nervensystem" des Kapitalismus als auch Versicherungen und Handels- und sonstige Dienstleistungsunternehmen von einer möglichen Vergesellschaftung ausgenommen sind. Es erscheint aber schlechterdings nicht vorstellbar, wie auf der Basis des Fortbestandes dieser wesentlichen Bereiche der privatkapitalistischen Eigentumsordnung ein sozialistisches Wirtschaftssystem eingerichtet werden können soll, welche auf die Abschaffung von Markt und Gewinnmaximierung gerichtet ist. Auch die Existenz der in Art. 15 verankerten Entschädigungsregelung spricht vehement dagegen. Ein Staat, der sich den sozialrevolutionären Zweck setzen würde, die kapitalistische Eigentumsordnung aufzuheben, würde sich ja wohl kaum selber in Gestalt der Entschädigungspflicht derart massive finanzielle Hindernisse in den Weg legen, die sein Vorhaben in letzter Instanz verunmöglichen würden. Denn eine auch nur überschlägige Berechnung der Kosten für staatliche Entschädigungszahlungen bei der Verstaatlichung auch nur einer Handvoll von Großkonzernen würde ergeben, daß dies kein staatlicher Haushalt zu leisten vermag, ohne sich auf Jahrzehnte zu verschulden. Um dies aber tun können, wäre der Staat auf die bei den Banken konzentrierte Privatmacht des Geldes angewiesen, die ihre ökonomische Grundlage wiederum in der erfolgreichen Kapitalvermehrung der so genannten Realwirtschaft hat, deren ökonomische Macht aber gerade durch die Verstaatlichung gebrochen werden sollte. Nein, wie man es auch dreht und wendet, die Sozialisierungsklausel ist eben kein Instrument zur planmäßigen Transformation der kapitalistischen Wirtschaftsweise in eine sozialistische Gesellschaftsordnung.

Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums
Dasselbe Prinzip wie bei der Zwangsverstaatlichung des Privateigentums waltet auch bei der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Alle staatlichen Beschränkungen von der Arbeitsschutzgesetzgebung über das soziale Mietrecht bis hin zum Umweltschutz, die der Staat zum Wohle der Allgemeinheit dem privaten Eigentum auferlegt, stehen im Interesse der Aufrechterhaltung und des erfolgreichen Fortganges des Systems der Akkumulation des Privatreichtums. Die Interessen der abhängig Beschäftigten an bekömmlichen Arbeits- und Wohnbedingungen, an reiner Luft, unverseuchten Lebensmitteln läßt der Staat gegen die Interessen des Eigentums eben soweit zum Zuge kommen, wie es das von ihm repräsentierte Interesse als Schutzherr der kapitalistischen Eigentumsordnung aus seiner Sicht erfordert und zuläßt. Nehmen wir das Beispiel der Arbeitsschutzgesetzgebung Der Staat zollt mit solchen Maßnahmen wie der Einführung eines 8-Stundentages, der Einschränkung von Frauen- und Kinderarbeit und der Durchsetzung von Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz dem Umstand seinen Tribut, daß die rücksichtslose Anwendung der Arbeitskraft zu Niedriglöhnen und überlangen Arbeitstagen zu unerwünschten Konsequenzen hinsichtlich der Gefährdung des Nachschubes an Arbeitskräften und zugleich auch von deren nützlicher Staatsbürgerexistenz führt. Aus diesen Gründen sieht er sich genötigt, seine rechtliche Schutzmacht auch für diese eigenartige Sorte von Eigentümern einzusetzen, die über nichts anderes verfügt als die Fähigkeit für fremden Reichtum zu arbeiten. Weil dieses "Eigentum" durch seine Benutzung nicht vermehrt, sondern umgekehrt das Arbeitsvermögen durch die im fremden Dienst verrichtete Arbeit systematisch vernutzt wird, muß der Staat der rücksichtslosen Konsumtion der Arbeitskraft im Arbeitsprozeß Schranken setzen, wenn er nicht die Existenz seines dienstbaren Arbeitsvolkes selber auf Spiel setzen will. Eine Einsicht, zu der der Staat im Übrigen durch Arbeiterkämpfe erst noch gebracht werden mußte. Weil die Rücksichtslosigkeit des unternehmerischen Strebens nach gewinnbringender Arbeit nicht nur die Natur sondern auch die Arbeit als erste Springquelle des gesellschaftlichen Reichtums und zugleich – jedenfalls der Möglichkeit nach - auch die Loyalität der lohnarbeitenden Staatsbürger untergräbt, sieht sich der Staat auf den Plan gerufen und macht im Dienste der Aufrechterhaltung des Kapitalverhältnisses die Erhaltung der arbeitenden Klasse zu seinem Anliegen. Die ganze Leistung der Arbeitsschutzgesetzgebung besteht somit in der Gewährleistung der rechtsstaatlich geregelten marktwirtschaftlich-sachgerechten Ruinierung des Arbeitsvermögens der abhängig Beschäftigten. Der Zerstörung der Arbeitskraft durch ihre kapitalistische Vernutzung werden flexible, jederzeit entsprechend den Notwendigkeiten des Kapitalwachstums abänderbare Grenzen gesetzt, damit es mit ihrer Ausbeutung weitergehen kann. Das ist im Übrigen der allgemeine Begriff des Sozialstaates: die Pflege, Betreuung und Verwaltung der Armut der Lohnarbeiterklasse als Mittel des Kapitalwachstums und als personeller Basis seiner politischen Macht: abgekürzt als nützlichem Staatsvolk.

5. Der Sozialstaat oder das soziale Netz
Welche Einrichtung könnte neben der Arbeitsschutzgesetzgebung besser über die Zwecke des Sozialstaates Auskunft geben als das soziale Netz.
Gemäß der in den Sozialkundelehrbüchern verbreiteten Sichtweise verleiht bereits die Existenz des sozialen Netzes dem Staat ein wohlfahrtsstaatliches Gütesiegel erster Klasse. Es gilt als unbestreitbarer sozialer Fortschritt, daß hierzulande niemand verhungert, beim Verlust seines Arbeitsplatzes nicht unmittelbar auf der Straße steht, an den Segnungen des medizinischen Fortschrittes partizipiert und beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch noch eine Altersrente bezieht, obwohl er keine nützlichen Beiträge zum Wachstum des gesellschaftlichen Reichtums mehr erbringt. Die unbestreitbare Feststellung, daß das "Soziale" inzwischen zur größten Ausgabenposition im Staatshaushalt avanciert ist, verweist jedoch bei Licht betrachtet darauf, daß ein Land, das nach Bruttosozialprodukt, Wirtschaftswachstum und Währungsstärke zu den reichsten Ländern der Welt gehört, zugleich systematische Massenarmut als notwendige Konsequenz der hierzulande eingerichteten Wirtschaftsordnung hervorbringt.
Den sozialstaatlichen Einrichtungen der Sozialversicherung ist unschwer die spezielle Art dieser Armut zu entnehmen, deren dauerhafte Existenz der Sozialstaat als Grundlage seiner fürsorglichen Tätigkeit voraussetzt. Gegenstand der Sozialfürsorge ist die Risikogruppe der lohnabhängigen Erwerbsbevölkerung, deren Lebensgestaltung vom Gewinnkalkül privater Wirtschaftsunternehmen abhängig ist. Die besagte Massenarmut besteht dementsprechend darin, daß die große Mehrheit der Mitglieder dieser Gesellschaft von einer notorisch unsicheren Einkommensquelle abhängig ist, die nicht garantiert, daß sie kontinuierlich ein Einkommen abwirft, das die Bestreitung des Lebens garantiert. Ein Einkommen - das belegt der Charakter der gesetzlichen Sozialversicherungen als Zwangsversicherungen - dessen Höhe weiterhin nicht gestattet, die erforderliche finanzielle Vorsorge für die Risiken zu treffen, die mit der Einkommensabhängigkeit aufgrund der spezifischen Art dieser Einkommensquelle verbunden sind: Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und Pflegebedürftigkeit. Erst recht nicht reichen die laufenden Einkünfte aus, durch Bildung entsprechender Rücklagen ein einigermaßen sorgenfreies Leben nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben zu gewährleisten.
Wenn man im Zusammenhang mit der Sozialversicherung schon von Versorgung reden will, dann von aufgeherrschter Selbstversorgung durch die staatlich organisierte Zwangssolidarität der Arbeitnehmerschaft. Mit der Finanzierung der Leistungen an Arbeitslose, Kranke und ausgediente Arbeitnehmer aus dem Beitragsaufkommen der Versichertengemeinschaft nimmt der Staat das nationale Arbeitnehmerkollektiv in die finanzielle Haftung. Dem beschäftigten Teil wird das Bruttoeinkommen sozialpolitisch durch die Verstaatlichung von Lohnanteilen gekürzt, damit der unbeschäftigte bzw. ausgemusterte Teil überhaupt ein Einkommen bzw. eine medizinische Betreuung erhält, die er aus einem individuellen Lohneinkommen niemals finanzieren könnte. So macht der Sozialstaat die lohnabhängige Klasse insgesamt und auf ihre Kosten dafür haftbar, daß der verdiente Lohn, mit dem sie ein Leben lang auskommen soll, dann doch irgendwie für die Reproduktion der Arbeitnehmerschaft reicht. Und das ist auch der ganze Zweck des Sozialstaates: Sicherung der Brauchbarkeit und Verfügbarkeit der nationalen Arbeitskraft als Mittel von Kapital und Staat. Der Sozialstaat, dessen Abbau den Gegenstand der Trauerlieder der politischen Linken bildet, war eben noch nie nichts anderes die staatliche Form der Organisation und Verwaltung dauerhafter sozialer Armut auf der Grundlage des und für das System der kapitalistischen Lohnarbeit und dessen politischen Garanten.

6. Die politische Demokratie als adäquate Staatsform des Kapitalismus
In welchem Verhältnis aber nun steht die demokratische Staatsform zur kapitalistischen Ordnung der Gesellschaft? Steht in der Demokratie - entsprechende Mehrheitsverhältnisse vorausgesetzt die Existenz des kapitalistischen Wirtschaftssystems zur Disposition des Volkssouveräns? Kann man den Kapitalismus nicht einfach abwählen? Von linken Politologen in der Tradition der Abendroth-Schule jedenfalls wird bis auf den heutigen Tag die Auffassung vertreten, wonach die Demokratie erst vollendet sei, wenn der demokratische Staat als Ausführungsorgan des Mehrheitswillens der arbeitenden Bevölkerung den Kapitalismus abgeschafft und damit dem Prinzip der Selbstbestimmung des Volkes zum Durchbruch verholfen habe.
Die gänzlich konträre Auffassung zum Zusammenhang zwischen Kapitalismus und Demokratie, die sich im Schlagwort der Demokratie als adäquater politischer Herrschaftsform des Kapitalismus zusammenfaßt, ist innerhalb der politischen Linken immer eine Minderheitenposition gewiesen Gemeint ist damit, daß das demokratische Procedere eine geradezu geniale Methode der Ausübung politischer Herrschaft in der klassengespaltenen bürgerlichen Gesellschaft darstellt. Deren Leistung besteht darin, auf der Grundlage der Trennung zwischen ökonomischer Nutznießerschaft und politischer Herrschaft die Zustimmung der (lohnabhängigen) Gesellschaftsmitglieder zum politischen Garanten der freiheitlich-kapitalistischen Grundordnung und damit auch zur bürgerlichen Gesellschaftsordnung selber zu organisieren. Mittels der Gewährung der politischen Freiheitsrechte, der Einrichtung einer demokratischen Öffentlichkeit und der periodischen Abhaltung von Wahlen gibt die politische Gewalt der Gesamtheit der Bürger die Gelegenheit, ihr gleichberechtigtes staatsbürgerliches Ja-Wort zur souveränen Existenz und Handlungsfreiheit der Staatsgewalt auf der Basis ihrer kapitalistischen Staatsräson abzugeben. Beginnen wir mit der dem Kronjuwel der demokratischen Freiheiten, der

Meinungsfreiheit.
Das Recht der freien Meinungsäußerung erfreut sich weltweit nicht nur bei denjenigen, die dieses Recht genießen dürfen, äußerster Wertschätzung. Aber – so lautet meine ketzerische Frage – ist es tatsächlich ein Grund für dankbare Begeisterung, daß so etwas Banales wie das Haben und Äußern eines Gedankeninhaltes überhaupt nicht selbstverständlich ist, sondern einem vom Staat in seiner ganzen hoheitlichen Gnade gewährt wird.
Ein wenig merkwürdig ist es nämlich schon, daß der Staat seinen Bürgern als Freiheit das erlaubt, was sie ohnehin den ganzen Tag aus eigenen freien Stücken tun. Jeder denkt sich sein Teil zum Lauf der Welt: zur Schule, zur Arbeit, zur Finanzkrise oder zur nächsten Bundestagswahl. Es macht sich auch keiner Gedanken über Gott und die Welt und äußerst sich, weil er es staatlicherseits darf. Rationell betrachtet braucht keiner von sich aus ein Recht auf Meinungsäußerung. Denn wenn jemand ein Interesse anmelden, ein Urteil bekanntgeben, eine wie auch immer geartete Einsicht mitteilen will, dann tut er dies. Alles, was er dazu benötigt, sind technische Hilfsmittel zur Artikulation oder Verbreitung seiner Gedanken. Falls er das Bedürfnis entwickelt, derartiges nicht nur einfach zu tun, sondern es darüber hinaus auch noch zu dürfen, dann nur deswegen, weil die ihm übergeordnete Staatsgewalt sein Meinen längst zu ihrer Angelegenheit gemacht und es an ihre Bewilligung und die damit verbundenen Bedingungen geknüpft hat. Als Lizenzgeber nämlich ist der Staat immer schon dabei, wenn seine Untertanen ihren Geist betätigen, und zwar schon, bevor sie sich eine einzige Meinung zugelegt haben und diese äußern. Die Äußerung eines Gedankens ist damit ganz prinzipiell von der Genehmigung des Staates abhängig gemacht. Dessen Erlaubnis, gemäß der die Bürger meinen und mitteilen dürfen, was sie wollen, ist insofern schon der Form nach ein totalitärer Übergriff des Staates auf das Denken der Bürger. Mit der Erteilung der Lizenz zum Meinen stellt der Staat die Gedankenleistungen seiner Bürger unter seine umfassende Kontrolle, lange bevor er eine bestimmte inhaltliche Meinung wie beispielsweise das Bestreiten des Holocaust unter Strafe stellt oder die Artikulation verfassungsfeindlicher politischer Auffassungen mit Partei- oder Berufsverboten sanktioniert.
Die Pointe am Recht auf Meinungsfreiheit ist eben nicht, daß der Staat das Meinen erst einmal grundsätzlich zuläßt und dann nachträglich die Artikulation eines mißliebigen Teils des nationalen Meinungsspektrums unterbindet. Die wesentliche staatliche Regulierung der Meinungsbildung ist gar nicht die in Art. 5 Abs. 2 GG fixierte Liste der "Beschränkungen" der Meinungsfreiheit durch die "allgemeinen Gesetze", die Gesetze zum Schutze der Ehre etc. Die entscheidende Beschränkung liegt vielmehr darin, daß die Auffassungen und Anschauungen der Bürger lediglich als "Meinung" zugelassen sind. Die ganze Betonung liegt hier auf dem besitzanzeigenden Fürwort "mein". Eine Meinung in diesem Sinne zeichnet sich dadurch aus, daß sie gleichgültig gegen ihren bestimmten Inhalt eine relativierende methodische Stellung zu sich selber einnimmt: Sie beteuert ihre eigene theoretische und praktische Belanglosigkeit, sie unterstellt immer gleich, daß sie weder als theoretische Position, als Urteil über etwas gültig sein will, noch daß sie als praktischer Leitfaden des eigenen Handelns verstanden oder als Anspruch auf Durchsetzung eigener Interessen vorgetragen sein will. "Meinung" ist eine Äußerung, die sich selber als Ausdruck einer subjektiven Befindlichkeit versteht, nicht als objektive Auskunft über eine Sache, über die sich diskursiv streiten ließe, erst recht nicht als Anmeldung eines Interesses, das auf Durchsetzung drängt. Meinungsfreiheit ist das Reich der Selbstrelativierung. Das Recht auf Meinungsfreiheit bedeutet, daß jeder das Recht hat, sich seinen persönlichen Reim auf alles und jedes zu machen, und das Resultat ist die eigene Meinung insofern, als sie auch nur für einen selber maßgeblich ist.
Viel grundsätzlicher als bloß mit dem Verbot unerwünschter politischer Auffassungen regiert die Obrigkeit mit der Verpflichtung darauf, bloße Meinung zu sein, in sämtliche Verstandes- und Willensäußerungen der beaufsichtigten Subjekte hinein. Indem sie allen die grundsätzliche Freiheit gewährt, sich zu äußern und im Prinzip alles Geäußerte gleichermaßen gelten läßt; und indem sie auch noch ihren freien Subjekten die Pflicht aufgibt, allen Meinungsäußerungen anderer ebenfalls mit gleichem Respekt zu begegnen, egal was für einen Unsinn die andere so von sich geben. Damit dekretiert der Staat die prinzipielle Gleichgültigkeit aller vorgetragenen Urteile und Interessen, verurteilt ihren Inhalt – weil "bloß" partikular – zur Unmaßgeblichkeit und die Subjekte dazu, sich mit der Wahrnehmung ihrer Lizenz zum Meinen zufrieden zu geben. So als wäre es ihnen auf die gemeinte Sache, auf den geäußerten Wunsch, den jeweiligen Zweck, das Urteil gar nicht angekommen, sondern nur darauf, alles immerhin wenigstens einmal sagen zu dürfen.
Dabei geht es der Aufsicht führenden Instanz selbstredend nicht um ohnehin belanglose privat-geschmäcklerische Ansichten aus dem Bereich etwa von Mode oder Freizeitgewohnheiten. Die prinzipielle Relativierung alles Gemeinten und damit alles Gewollten, die gleiche Gültigkeit und damit die gleiche Ungültigkeit aller verschiedenen Meinungen, zielt auf praktische Interessen, nämlich auf die real existierenden Interessensgegensätze, welche die bürgerliche Gesellschaft beherrschen. Allen gesellschaftlichen Ansprüchen und Interessen wird ein ganz formelles Daseinsrecht zuerkannt und ihnen zugleich als Preis dafür die Anerkennung ihrer Unverbindlichkeit abverlangt, die den tatsächlich stattfindenden Interessensabgleich, die Herstellung gesellschaftlicher Verbindlichkeit, einer Macht außerhalb des Reiches der Privatinteressen überläßt: nämlich der höchsten Gewalt, die in diesem System alle Lizenzen vergibt.
Mit der Gewährung des Grundrechts der Meinungsfreiheit verschafft sich also die Staatsmacht ihre grundsätzliche Entscheidungs- und Handlungsfreiheit. Verbindliche Geltung haben in einer Gesellschaft, in der Meinungsfreiheit herrscht, allein die Machtworte der obersten Gewalt. D.h. derjenigen Instanz, die in Gebrauch ihrer politischen Handlungsfreiheit eine allem Wollen und Meinen der Gesellschaftsmitglieder vorausgesetzte ökonomische Ordnung vorgegeben hat, welche die Zurichtung aller Lebensverhältnissee für den Dienst an der Privatmacht des Geldes zum Inhalt hat. Auf der Basis der alleinigen Gültigkeit des Willens der Staatsmacht darf und soll jedermann über Gott und die Welt und die eigene Stellung in ihr eine Meinung haben, also unter der Prämisse, daß praktisch das gilt, was erlaubt ist oder verlangt wird. Eine Meinung über Betriebsstillegungen, oder die Bankenkrise, sogar über die nationale Sinnhaftigkeit von Kriegen soll man sich bilden dürfen. Man darf und soll sich im Rahmen der freiheitlich-kapitalistischen Grundordnung mit Vorschlägen zur alternativen Führung der Staatsgeschäfte einbringen, gültig und maßgeblich sind jedoch letztlich allein die Macht des Gesetzgebers und das von diesem ganz grundsätzlich ins Recht gesetzte Interesse des kapitalistischen Privateigentums. Das Recht auf die kritische Meinung ist somit das Recht auf folgenloses Anspruchsdenken. Es ist ein Recht auf enttäuschte Unzufriedenheit auf Basis des unweigerlich eintretenden Schadens für die Mehrheit der freien Wirtschaftsbürger. Unzufriedenheit mit den Werken von Ökonomie und Staat ist die ständige Regel, und weil Kritik immerhin erlaubt ist, steht durch ihre Zulassung für die Anhänger der besten aller möglichen Welten bekanntlich schon wieder fest, daß der Staat keine Kritik verdient, sondern umgekehrt Dankbarkeit dafür, daß er einem zum Schaden nicht auch noch das Schweigen verordnet. Ums dankbarer sollte man dafür sein, daß man darüber hinaus auch noch wählen darf.

Die demokratische Wahl: eine Generalvollmacht für die politische Macht
Das aller uninteressanteste an der Wahl besteht darin, was in der Wahl zu Wahl steht. Wenn sich die um die Ausübung der Staatsmacht konkurrierenden Parteien periodisch dem Wählervotum aussetzen, überantworten sie dem Bürger die Entscheidung darüber, wer von ihnen das Herrschaftspersonal stellt, d. h. wer für die nächste Legislaturperiode die Gesetze erläßt und die Regierungsgeschäfte führen soll.
Weitaus aufschlußreicher freilich ist es, was in der demokratischen Wahl nicht zur Wahl steht. Nicht zur Wahl steht zunächst die Existenz des politischen Herrschaftsverhältnisses selber: die prinzipielle Scheidung der Mitglieder des politischen Gemeinwesens in die politischen Machthaber und die große Masse derjenigen, die der politischen Führung und der von ihr beschlossenen Gesetze zu gehorchen haben. Der Auswahl der Amtsträger vorgelagert ist die Existenz des Staatsapparates selber und der Katalog der Staatsaufgaben: die kapitalistische Staatsräson, die in der Verfassung fixiert ist und deren Essentials durch das Verbot von Verfassungsänderungen (Art. 79 Abs. 3 GG) mit Ewigkeitsrang versehen sind. Die staatliche Herrschaft kann man also ebenso wenig abwählen wie die kapitalistische Marktwirtschaft. Insofern ist der anarchistischen Parole Recht zu geben: Wenn der Staat und die kapitalistische Staatsräson zur Disposition des Wählers stehen würden, würden Wahlen erst gar nicht stattfinden.
Alles, was zur Wahl steht, ist eine "Richtungsentscheidung" für die Programmatik einer der um die Regierungsmacht konkurrierenden Parteien. Dem Bürger wird die Freiheit eingeräumt, seiner Vorliebe für eine der ideologischen Fassungen des kapitalistischen Gemeinwohls Ausdruck zu verleihen.
Damit aber hat es sich bereits. Eine irgendwie geartete Möglichkeit, Einfluß auf den Inhalt der späteren Entscheidungen der Staatsgewalt zu nehmen, ist mit dieser richtunggebenden Sympathiebekundung des Wählers für die Partei seiner Präferenz nicht verbunden. Aus der Wahl gehen nämlich auf jeden Fall Mandatsträger hervor, die nur ihrem eigenen Gewissen verpflichtet, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und damit ausdrücklich von der Bindung an den Wählerwillen freigesetzt sind (Artikel 38 Abs. 1 GG). Folglich steht das so genannte imperative Mandat im Widerspruch zu den Grundsätzen der repräsentativen Demokratie. Das heißt: Vertreter eines partikularen, gar eines Klasseninteresses an die Macht zu wählen, damit dieses Interesse durch die Staatsmacht vertreten und durchgesetzt wird, ist von Verfassung wegen verboten. Solche Parteien wie beispielsweise die alte KPD, welche die Errichtung der Herrschaft der Arbeiterklasse erstrebte, werden erforderlichenfalls auf der Basis des im Grundgesetz verankerten Verbotes verfassungswidriger Parteien aus dem Verkehr gezogen. Vom Standpunkt der repräsentativen Demokratie durchaus zu Recht. Denn Volksvertreter sind eben Vertreter des gesamten Volkes will heißen: des im Staat verkörperten Gemeinwohles, jenes ungemütlichen sozialen Zwangsverhältnisses der Koexistenz gegensätzlicher Interessen, das nur unter der souveränen herrschaftlichen Hand eines staatlichen Kontrollregimes Bestand hat.
Diese seine autonom-unanfechtbare politische Entscheidungsgewalt über die Belange der Nation nimmt der demokratische Staat konsequent gegen alle Bestrebungen der Bürger in Schutz, sich in das politische Geschäft einzumischen und ihren Auffassungen beispielsweise über die Renten- oder Arbeitsmarktreform, die Raketenstationierung oder den Bau von Kernkraftwerken Geltung verschaffen zu wollen. Wenn der Anschein einer wirklichen oder exemplarisch-symbolischen Be- oder Verhinderung staatlicher Unternehmungen von Seiten unbotmäßiger Bürger aufkommt, tritt die Strafrechtsvorschrift der "Nötigung von Verfassungsorganen" (§ 105 Strafgesetzbuch) auf den Plan.
Die Unabhängigkeit der Bildung des Staatswillens vom politischen Denken und Meinen des Staatsvolkes veranschaulicht auf exemplarische Weise der Wahlakt selber. Im Wahlkreuz ist jede individuelle Überlegung oder Erwartung, die den Wähler zu seiner Stimmabgabe bewegt haben mögen, ausgelöscht in dem Ja zu einer Partei und reduziert sich damit auf eine von seinen Interessen und Ansprüchen an die Politik getrennte Zustimmung zur politischen Herrschaft über ihn. Weil es beim Wählen auf nichts anderes ankommt als auf die klassenübergreifende Legitimation der uneingeschränkt herrschenden obersten Gewalt durch ihre Untertanen, deren Zustimmung sich der Staat in regelmäßigen zeitlichen Abständen versichert, ohne die Existenz der politischen Gewalt selber auf Spiel zu setzen, zählt jede Stimme gleich, als unterschiedslose Zahl. Die Addition von Millionen freier, gleicher und geheimer Stimmzettel hat dann in zweifacher Hinsicht ein vorher feststehendes Resultat, ganz gleichgültig, welcher Partei die Bürger ihre Stimme geben. Jede Stimme ist eine für den Staat und damit für die Existenz einer politischen Ordnung, welche die Mitglieder der Gesellschaft systematisch von der Entscheidung über die Lebensfragen des Gemeinwesens ausschließt. Und wie auch immer die Stimmen sich auf die Parteienkonkurrenz verteilen, steht am Ende eine mit Parlamentsmehrheit ausgestattete Regierungsmacht, die durch die Wahl ermächtigt ist, in den nächsten vier Jahren die Staatsnotwendigkeiten in dem für sie als notwendig erachteten Sinne gegen ihr Volk durchzusetzen. Denn mit der Wahl haben die Wähler die Führung der Staatsgeschäfte unwiderruflich in die Hände der Regierung gelegt und mit dieser Delegation der Macht an die zuständigen Staatsorgane willentlich ihre eigene Entmachtung vollzogen.
Die Effektivität der Demokratie als politischer Herrschaftsform besteht dementsprechend darin, daß deren Prozeduren zuverlässig dafür sorgen, daß sich die Freisetzung der Ausübung der Staatsgewalt von den besonderen Interessen der Herrschaftsunterworfenen mit deren willentlicher Zustimmung vollzieht. Die Wahl gibt den Bürgern die Gelegenheit, sich in Personalfragen der politischen Herrschaft kräftig einzumischen, um umso gründlicher aus den Sachentscheidungen der Politik ausgemischt zu werden. Denn über die Sachfragen der Politik entscheidet allein die Politik. Die in der Wahl vom "Volk ausgestellte Generalvollmacht ohne Weisungsmöglichkeiten" erlaubt es umgekehrt, den durch den Volkswillen legitimierten Staatsorganen die Gesamtheit ihrer Maßnahmen, diesen als Konsequenz ihres eigenen Willens zuzurechnen. In diesem Sinne geht dann tatsächlich alle Staatgewalt vom Volke aus. Der mittels der Wahl erteilte Freibrief an die Politik ermöglicht die legitimatorische Rückbindung sämtlicher Regierungsmaßnahmen, die im Namen des Volkes gegen das herrschaftsunterworfene Volk getroffenen werden und welche ständigen Grund zur Unzufriedenheit der Bürger mit der Politik der Regierung abgeben.

Die staatstragende Rolle der Opposition

Zur Betreuung der sich unweigerlich einstellenden Unzufriedenheit der Mehrheit der Bevölkerung mit den Resultaten der Politik gibt es die demokratische Einrichtung der Opposition. Deren Aufgabe besteht darin, den sicheren Schaden der Bevölkerungsmehrheit der Unfähigkeit der Regierungspartei anzulasten und sich den in ihren Erwartungen an die Politik enttäuschten Bürgern in Form einer möglichen Regierungsalternative anzubieten. Das Prinzip der Oppositionstätigkeit besteht darin, sämtliche sozialen Härte, die notwendigerweise mit der Verwaltung des kapitalistischen Gemeinwohls verbunden sind, konsequent zurückzuführen auf eine falsche Politik, das Versagen der Regierungsmannschaft, die falsche personelle Besetzung der Ämter oder die Korrumpierung der Politiker, kurzum: einen falschen Gebrauch der Regierungsmacht. Das System der freiheitlich-kapitalistischen Grundordnung, das den Bürgern diese negativen Lebensumstände beschert, ist über diese konstruktive Kritik der Führung der Staatsgeschäfte jeder Kritik entzogen. Auf diese Weise wird die notwendig aufkommende Unzufriedenheit mit der Politik von der Demokratie und für die Demokratie fruchtbar gemacht, also auf einen Weg gebracht, der die nächste Regierungsmannschaft an die Macht bringt. Und die sich dann wieder einer Opposition ausgesetzt sieht, welche gegenüber ihr systematisch die Anklage der Amtspflichtverletzung erhebt und damit dem enttäuschten Wähler den wohlfeilen Trost stiftet, eine Alternative zu haben zu der Regierung, die man beim letzten Mal gewählt hat.

Das nationalistische Wählerbewußtsein
Die erfolgreiche Mobilisierung der vorhandenen Unzufriedenheit im Volk für den Machtkampf der konkurrierenden Parteien um die Besetzung der Staatsämter hat ihren Grund freilich nicht in den Techniken des demokratischen Prozederes. Der Grund dafür, daß diese Techniken greifen, besteht vielmehr im Nationalismus der Bürger, dem Resultat einer erfolgreichen politischen Willensbildung des Volkes. D. h. das Ganze funktioniert nur dann, wenn die lohnabhängigen Bürger mit dem falschen Bewußtsein ausgestattet sind, daß die Regelung ihrer Lebensinteressen in die Hände einer politischen Herrschaft gehört, die sie ganz als die Ihrige, die sie als Dienstleistungsinstanz an ihren Interessen begreifen. Denselben Staat, der sie bedingungslos auf die notorisch unsichere Erwerbsquelle der Lohnarbeit verpflichtet, müssen sie – jedenfalls seiner eigentlichen Bestimmung nach - für eine positive Bedingung ihrer Wohlfahrt, für eine Schutzmacht ihres Interesses an einem befriedigendem Lebensunterhalt und angenehmen Arbeitsbedingungen halten. Wer zur Wahl geht, muß die staatlich aufgeherrschten Bedingungen seiner Existenz als Chance, als Mittel für seinen Nutzen begreifen, auch und gerade wenn diese Bedingungen lebenslängliche und wenig einträgliche Lohnarbeit einschließlich der sehr realen Perspektive der Arbeitslosigkeit bedeuten und ihm auch der höchste Dienst an der Nation auf deren Schlachtfeldern nicht erspart bleibt. Wer umgekehrt um den notwendigen Mißerfolg seiner Bemühungen um ein angenehmes Leben aufgrund der regierenden Zwecke von Staat und Ökonomie wüßte, der verfiele niemals auf die Idee, der politischen Herrschaft, die ihm diese Lebensumstände beschert, auch noch seine Zustimmung zu erteilen.
Der politische Willensbildungsprozeß ist dann erfolgreich, wenn der nationale Standpunkt des "Wir" als Voraussetzung und Maßstab fungiert, den jedes Mitglied der Volksgemeinschaft gewohnheitsmäßig an die Welt anlegt – ganz jenseits aller unterschiedlichen bis gegensätzlichen Lebenslagen, in denen sich die diversen Staatsbürger praktisch zu bewähren haben. Das sich von allen materiellen Nutzenerwägungen freimachende Verantwortungsbewußtsein jedes Mitgliedes des nationalen Kollektivs für den Erfolg der Nation, ob auf dem Felde der Weltwirtschaftskonkurrenz, der Militäreinsätze in Ex-Jugoslawien oder in Afghanistan oder des Wettstreites um olympische Medaillen. kennzeichnet ein demokratisches Staatsvolk. Diese grundsätzliche Parteilichkeit, die man als Deutscher im Namen der Nation, als ihr ideeller Teilhaber und Auftraggeber walten läßt, heißt nationale Identität, Patriotismus oder altmodisch gesprochen auch Valterlandsliebe. Die bekennende Zugehörigkeit des deutsch-demokratischen Untertanenkollektivs zur hiesigen Nation und deren politischer Geschäftsordnung, die ökonomische und politische Botmäßigkeit für die Belange Deutschlands bilden die entscheidende Erfolgsbedingung für die stolze herrschaftliche Bilanz, die die Bundesrepublik zu ihrem 60. Geburtstag vorzuweisen hat.

7. Schlußbetrachtung:
Die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist tatsächlich eine einzige Erfolgsgeschichte, jedenfalls aus der Perspektive der ökonomischen und politischen Macht. Als Rechtsnachfolger der Hauptverlierermacht des zweiten Weltkrieges ist die Bundesrepublik zu einer weitweit anerkannten politischen und militärischen Mittelmacht avanciert, die als Exportweltmeister um den in ihrem Inneren herrschenden sozialen Frieden und die Stabilität ihres politischen Systems beneidet wird. Sie hat als Siegermacht des kalten Krieges ihren Herrschaftsbereich um ca. 20 Millionen Bürger erweitern und die schwarz-rot-goldene Fahne der Freiheit auch dort hissen können, wo die – in der Optik des demokratisch-kapitalistischen Deutschlands falsche - realsozialistische Staatsmacht über 45 Jahre ihr illegitimes Regime ausübte. Und in der gegenwärtigen Weltwirtschaftskrise wirft der deutsche Staat seine ganze ökonomische Potenz in die Waagschale der Staatenkonkurrenz, um laut Bundeskanzlerin Merkel "gestärkt" und "international an der Spitze" aus der Krise hervorzugehen.
Diese stattliche Erfolgsbilanz beruht maßgeblich darauf, daß die im Grundgesetz niedergelegte Geschäftsordnung eines demokratischen Kapitalismus von der dergestalt angeleiteten Klassengesellschaft konsequent befolgt und in die gesellschaftliche Praxis umgesetzt worden ist. Daß der "Wirtschaft" genannte Teil der Gesellschaft seiner im Grundgesetz niedergelegten sozialen Pflicht, sein privates Eigentum und damit zugleich die Finanzmacht des Staates zu vergrößern, pflichtschuldig nachgekommen ist, liegt auf der Hand. Nicht ganz so selbstverständlich ist dies für die lohnabhängige Klasse, die in verantwortlicher Wahrnehmung der ihr gewährten Freiheiten getreulich die verlangten ökonomischen und politischen Dienste am Fortschritt des Gemeinwesens erbracht hat. Ökonomisch, indem sie in Ausübung ihres Berufes der Lohnarbeit das Wachstum des Kapitals produziert und den Sozialstaat nicht als Instanz zur Erhaltung ihrer Nützlichkeit für die Wirtschaft sondern als Mittel ihrer wohlfahrtsstaatlichen Versorgung begriffen hat. Politisch, indem sie den Strömungen, die eine Überwindung des Kapitalismus anstrebten, auch nicht die Spur einer Chance gegeben und in jedem Wahlakt von 1949 bis heute die Souveränität der demokratischen Staatsmacht beglaubigt hat, in aller staatlichen Handlungsfreiheit die jeweiligen Notwendigkeiten der kapitalistischen Staatsräson festzulegen und politisch durchzusetzen. Und auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit haben die Lohnabhängigen immer in dem staatlich vorgesehenen Sinne wahrgenommen: nämlich als Lizenz zur folgenlosen Artikulation ihrer Unzufriedenheit mit der Politik, welche die unangefochtene Entscheidungsgewalt des Staates über die Lebensbedingungen der ihm unterstehenden Gesellschaft anerkennend bekräftigt. Die vom demokratischen Rechtstaat in Kraft gesetzten Zwänge des kapitalistischen Wirtschaftslebens erscheinen den lohnabhängigen Bürgern nämlich wie naturgegebene Lebensbedingungen, die man als Mittel begreift, um in aller Freiheit daraus das Beste für sein Lebensglück zu machen. Vom Geld, über den Arbeitsmarkt bis hin zum Sozialstaat und zur Familie und Schule werden dementsprechend alle staatlich unterhaltenen gesellschaftlichen Einrichtungen betrachtet als eine Welt voller Chancen für die Verwirklichung der eigenen Anliegen. Merkwürdig ist freilich nur, daß aus den schönen Gelegenheiten für die freie Entfaltung der selbstbestimmten Persönlichkeiten für die große Mehrheit der Bevölkerung wenig bis gar nichts wird und heutzutage bereits die Verfügung über einen Arbeitsplatz mit wenig Lohn und dafür umso mehr Leistung das Optimum dessen bildet, was der normale Sterbliche im Reich der Freiheit erreichen kann.
Das wäre kaum gelungen ohne die überaus staatstragende Art und Weise in welcher die Gewerkschaften von ihren verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch gemacht haben. Ohne ihre streng sozialpartnerschaftliche, an den übergeordneten Belangen des nationalen Kapitalstandorts ausgerichtete Vertretung der Arbeitnehmerinteressen jedenfalls wäre der Aufstieg Deutschlands zu einer führenden Weltwirtschaftmacht nicht möglich gewesen. Ihre systemtragende Rolle stellt die organisierte Arbeitnehmerschaft gegenwärtig im Zeichen der Bewältigung der Weltwirtschaftskrise wieder einmal eindrucksvoll unter Beweis. Je unverträglicher die Überlebensstrategien der Unternehmen mit den Interessen der Belegschaften an Lohn, Lebensunterhalt und Arbeitsbedingungen ausfallen, desto mehr identifizieren sich die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften mit den Gewinninteressen von Opel, Schaeffler und Co. Auf Entlassungen, Kurzarbeit und Lohnsenkungen antworten die Gewerkschaften nicht etwa mit Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Herren über die Produktion und die ökonomischen Zwecke, denen sich die Schädigung ihrer Interessen verdankt. Sie kämpfen vielmehr in einer Einheitsfront mit den Repräsentanten der "Realwirtschaft" für die Erhaltung nationaler Standorte und fordert vom Staat finanzielle Hilfen für die Unternehmer. Der Staat soll den Unternehmern die Gewinne gewährleisten, damit die Arbeitnehmer ihre nützlichen Dienste am Wachstum des Kapitals auch in Zukunft leisten können. Daß man um der Sicherung der Arbeitsplätze zum massiven Lohnverzicht bereit ist, versteht sich im Rahmen dieser Logik der gewerkschaftlichen Interessenvertretung von selber.
Durchaus zufrieden kann die politische Herrschaft schließlich auch damit sein, wie die politische Linke ihre Aufgabe als parlamentarische Opposition im politischen System des demokratischen Kapitalismus erfüllt. Für die Lebenslage der arbeitenden Klasse macht sie nämlich nicht die herrschenden Funktionsprinzipien der kapitalistischen Wirtschaftsweise verantwortlich, sondern führt die sozialen Mißstände im Arbeits- und Wirtschaftsleben umgekehrt auf angebliche Funktionsdefizite der Marktwirtschaft zurück. Diese Diagnose übersetzt die Linke in die Programmatik lebensrettender Maßnahmen für die kapitalistische Wirtschaftsordnung, die durch staatliche Regulierungsmaßnahmen wirkungsvoll vor der System gefährdenden Profitgier bestimmter Abteilungen der Finanzwirtschaft geschützt werden soll, damit die kapitalistische Produktionsweise ihren von Krisen möglichst ungestörten Fortgang nehmen kann. Die Kapitalismuskritik der Linken mündet somit in eine einzige Vertrauensadresse an diejenige Instanz, die mit der Gewährleistung des Privateigentums diejenigen ökonomischen Interessen etabliert, von deren Gewinnrechnungen der Rest der Nation auf Gedeih und Verderb abhängig gemacht wird.
Wie überhaupt der von links gepflegte Verfassungspatriotismus objektiv gesehen einen nicht ganz unwesentlichen negativen Beitrag bei der Verhinderung der Bildung eines proletarischen Klassenbewußtseins leistet. Eines Klassenbewußtseins, das um die Einsicht nicht herumkommen kann, daß die kapitalistische Staatsgewalt kein tendenzieller Bündnisgenosse der Arbeiterklasse ist, sondern diejenige Instanz, welche ihre eigentumslosen Bürger auf die notorisch unsichere Erwerbsquelle der Lohnarbeit festnagelt. Wer den Kampf gegen die soziale Mißstände der kapitalistischen Gesellschaft im Namen der Verfassungsideale der politischen Herrschaft führt, wer mehr Freiheit und Gleichheit, einen echten Sozialstaat, wahrhafte soziale Gerechtigkeit und eine eigentliche Demokratie fordert und den Verstaatlichungsartikel des Grundgesetzes für eine Ermächtigungsgrundlage zur Einführung einer sozialistisch-planwirtschaftlichen Gesellschaft hält, der verpflichtet geistig die Lohnarbeiterschaft auf das idealisierte Programm der kapitalistischen Klassenherrschaft. Die staatliche Geschäftsordnung, die als Fibel staatlicher Machtausübung nach innen und außen den Inhalt der in dieser Gesellschaft herrschenden Zwecke kodifiziert, bleibt bei einer solchen Deutung der systematisch geschädigten Interessen der Bevölkerungsmehrheit die allen Zweifeln entzogene gute Grundordnung der Gesellschaft, die es erst noch zu verwirklichen gilt.
Die patriotisch-affirmative Leistung eines solchen Kritikwesens, das die soziale Welt des Grundgesetzes im Namen ihrer angeblich besseren, noch nicht realisierten Möglichkeiten beurteilt, besteht also darin, der staatlichen Grundordnung einen generellen Freispruch für alle sozialen Skandale zu erteilen, die auf ihrem Boden existieren. Die Kritik der sozialen Wirklichkeit im Namen des Grundgesetzes stellt die Verfassung selber außerhalb jeglicher Kritik und erhebt sie umgekehrt zur positiven Grundlage fortschrittlich-kapitalismuskritischer sozialer Bewegungen.
Wenn sich in diesem Lande etwas Grundlegendes ändern soll, gilt es also Abschied zu nehmen vom linken Verfassungspatriotismus und dem gegen alle gegenteiligen Erfahrungen scheinbar immunen guten Glauben der politischen Linken an die Möglichkeit einer guten nützlichen politischen Herrschaft im Interesse der lohnabhängigen Untertanen. Zu diesem überfälligen Abschied vom Rechts- und Staatsidealismus der politischen Linken wollte in Anknüpfung an das eingangs des Vortrags zitierte Motto aus den "Grundrissen" meine heutige Rede anstiften.